Winterreifen mit Alpine-Symbol sind Pflicht bei Schnee
Winterreifen mit Alpine-Symbol sind Pflicht bei Schnee, Foto: Pixabay / Lizenz: Pixabay

ACV Automobil-Club Verkehr beantwortet zum Höhepunkt der kalten Jahreszeit 7 zentrale Fragen zu Winterreifen, Ganzjahresreifen und zur sogenannten Verschuldensvermutung. Im Fokus stehen rechtliche Vorgaben, technische Anforderungen sowie konkrete Bußgelder. Seit 2010 gilt in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht. Maßgeblich ist § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung. Vertiefende Details zur Winterreifenpflicht in Deutschland zeigen die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Weitere amtliche Informationen zur Regelung stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bereit unter https://www.bmdv.bund.de

Inhaltsverzeichnis

§ 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung in Deutschland

Die Winterreifenpflicht greift bei Glatteis, Schneematsch, Schnee oder Reifglätte. Es existiert kein fester Zeitraum. Entscheidend sind ausschließlich die Straßenverhältnisse. Fahrzeuge dürfen dann nur mit geeigneter Bereifung fahren.

Als geeignet gelten:

  • Winterreifen mit Alpine-Symbol
  • Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol
  • Ausstattung auf allen 4 Rädern

Die bekannte O-bis-O-Regel von Oktober bis Ostern ist lediglich eine Orientierung. Sie besitzt keine Rechtsverbindlichkeit. Die Vorschrift gilt für alle Fahrzeuge auf deutschen Straßen, auch bei ausländischer Zulassung. Wer mit Sommerreifen aus dem Ausland einreist und bei winterlichen Bedingungen kontrolliert wird, muss ebenfalls ein Bußgeld zahlen.

In schneereichen Regionen oder im Gebirge können Schneeketten erforderlich sein. Der ACV empfiehlt, diese passend zur Reifengröße auszuwählen und die Montage vorab zu üben.

Alpine-Symbol 3PMSF und M+S-Regelung

Seit dem 1. Oktober 2024 sind ausschließlich Reifen mit Alpine-Symbol 3PMSF als Winterreifen zulässig. Die Übergangsfrist für M+S-Reifen, die vor dem 1. Januar 2018 produziert wurden, ist abgelaufen.

Ganzjahresreifen bleiben erlaubt, sofern sie das Alpine-Symbol tragen. Sie ersparen den saisonalen Wechsel. Allerdings bieten sie auf Schnee und Eis weniger Grip. Der Bremsweg ist länger. In milden Regionen gelten sie als praktikabel. In schneereichen Gebieten sind klassische Winterreifen die sicherere Wahl. Zu den aktuellen neuen Vorschriften für Ganzjahresreifen finden sich weiterführende Informationen.

Profiltiefe und Bremsweg bei 50 km/h

Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 Millimeter. Unterschreitet ein Reifen diesen Wert, drohen Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg. Zudem steigt das Unfallrisiko deutlich.

Der ACV rät zum Austausch ab 4 Millimetern. Der Unterschied zeigt sich beim Bremsweg:

Profiltiefe Bremsweg bei 50 km/h auf Schnee
8 mm ca. 26 Meter
1,6 mm ca. 38 Meter

Das sind 12 Meter Differenz. Das entspricht etwa 3 Fahrzeuglängen.

Auch der Luftdruck ist entscheidend. Er sinkt bei Kälte automatisch. Zu geringer Druck verlängert den Bremsweg und erhöht den Kraftstoffverbrauch. Herstellerangaben finden sich im Tankdeckel, im Türrahmen oder in der Betriebsanleitung.

Der Club empfiehlt zusätzlich:

  1. Reifenwechsel zwischen Vorder- und Hinterachse alle 10.000 Kilometer
  2. Austausch nach spätestens 6 bis 8 Jahren
  3. Kontrolle der DOT-Nummer an der Reifenflanke

Die letzten 4 Ziffern der DOT-Nummer geben Produktionswoche und Jahr an. Beispiel 2218 steht für die 22. Woche 2018.

Elektrofahrzeuge benötigen wegen ihres höheren Gewichts besondere Beachtung. Der ACV empfiehlt einen höheren Tragfähigkeitsindex. Reifen mit geringem Rollwiderstand können zudem die Reichweite erhöhen. Technische Hintergründe zu Elektroautos im Winter erläutern zusätzliche Besonderheiten bei niedrigen Temperaturen.

Bußgelder und Versicherungsschutz in Deutschland

Wer bei winterlichen Bedingungen mit Sommerreifen fährt, muss mit 60 bis 120 Euro Bußgeld und 1 Punkt rechnen. Die Staffelung lautet:

  • 60 EUR für Fahren mit Sommerreifen
  • 80 EUR bei Behinderung
  • 100 EUR bei Gefährdung
  • 120 EUR bei Unfallfolge

Bei zu geringer Profiltiefe werden 75 EUR und 1 Punkt fällig. Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen.

Ein Verstoß kann auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Die Folgen im Überblick:

  • Kaskoversicherung kann Leistungen kürzen oder verweigern
  • Haftpflichtversicherung kann eine Mithaftung annehmen
  • Verschuldensvermutung führt regelmäßig zu etwa 20 Prozent Mithaftung

Wer im Winter mit Sommerreifen fährt, gilt grundsätzlich als mitschuldig. Nur wenn der Unfall auch mit Winterreifen unvermeidbar gewesen wäre, entfällt diese Annahme. Versicherer prüfen zudem, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In solchen Fällen kann die Leistung stark reduziert oder vollständig gestrichen werden.

FAQ

Was bedeutet die situative Winterreifenpflicht in Deutschland?

Die situative Winterreifenpflicht schreibt vor, dass Fahrzeuge bei Glatteis, Schnee, Schneematsch oder Reifglätte nur mit geeigneten Reifen fahren dürfen. Ein fester Zeitraum ist gesetzlich nicht definiert, entscheidend sind ausschließlich die aktuellen Straßenverhältnisse.

Welche Reifen sind seit dem 1. Oktober 2024 als Winterreifen zugelassen?

Seit dem 1. Oktober 2024 sind ausschließlich Reifen mit dem Alpine-Symbol 3PMSF als Winterreifen zulässig. Die Übergangsfrist für ältere M+S-Reifen, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, ist abgelaufen.

Wie hoch ist die gesetzliche Mindestprofiltiefe für Winterreifen?

Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 Millimeter. Wird dieser Wert unterschritten, drohen 75 Euro Bußgeld und 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

Welche Bußgelder drohen bei Fahrten mit Sommerreifen im Winter?

Bei winterlichen Straßenverhältnissen werden 60 Euro Bußgeld und 1 Punkt verhängt. Bei Behinderung 80 Euro, bei Gefährdung 100 Euro und bei Unfallfolge 120 Euro. Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht für die Versicherung?

Bei einem Unfall mit Sommerreifen kann die Kaskoversicherung Leistungen kürzen oder verweigern. Die Haftpflichtversicherung kann eine Mithaftung von etwa 20 Prozent annehmen. Zudem gilt grundsätzlich eine Verschuldensvermutung.

Quelle: STUTTGARTER ZEITUNG, MILEKCORP